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   FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07   

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https://dejure.org/2008,20228
FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07 (https://dejure.org/2008,20228)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 5 K 24/07 (https://dejure.org/2008,20228)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juni 2008 - 5 K 24/07 (https://dejure.org/2008,20228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung eine außergewöhnliche Belastung - Klage wegen Solidaritätszuschlags mit Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid unzulässig

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung eine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung eine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Auszug aus FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07
    Durch die Einschaltung eines Amts- oder Vertrauensarztes - oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers wie einer Beihilfestelle oder einer gesetzlichen Krankenkasse - sollen Gefälligkeitsgutachten vermieden werden, die z. B. zu befürchten sind, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische und psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt deshalb im Interesse seines Patienten die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte (BFH Urteil vom 15.03.2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).

    c) Schließlich ist der Streitfall auch nicht vergleichbar mit dem Urteil des BFH vom 15.03.2007 III R 28/06 (a. a. O.) zu Grunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07
    Da die medizinische Erforderlichkeit solcher Maßnahmen schwer zu beurteilen ist, ist grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt, erforderlich (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 14.02.1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, vom 01.02.2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

    Für die Fälle aber, in denen - wie im Streitfall - die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit seiner Entscheidung vom 14.02.1980 VI R 218/77 (BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295) grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten (vgl. BFH Beschluss vom 24.11.2006 III B 57/06, BFH/NV 2007, 438).

  • BFH, 24.11.2006 - III B 57/06

    Kosten für Schönheitsoperation keine agB

    Auszug aus FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07
    bb) Nur ausnahmsweise reicht ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Gutachten dann als Nachweis aus, wenn das Erfordernis einer vorherigen amtlichen Begutachtung für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden war und vom Steuerpflichtigen deshalb nicht erwartet werden konnte, dass er dieses Erfordernis kennt (vgl. BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 45/03, BFHE 209, 365, BStBl II 2005, 602, Beschluss vom 24.11.2006 III B 57/06, BFH/NV 2007, 438).

    Für die Fälle aber, in denen - wie im Streitfall - die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit seiner Entscheidung vom 14.02.1980 VI R 218/77 (BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295) grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten (vgl. BFH Beschluss vom 24.11.2006 III B 57/06, BFH/NV 2007, 438).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07
    Da die medizinische Erforderlichkeit solcher Maßnahmen schwer zu beurteilen ist, ist grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt, erforderlich (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 14.02.1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, vom 01.02.2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07
    b) Der Klägerin war es auch zuzumuten, zur Beurteilung des Erfordernisses einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung rechtzeitig vor Durchführung der Operation eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH Urteil vom 14.08.1997 III R 67/96, BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732).
  • BFH, 21.04.2005 - III R 45/03

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei

    Auszug aus FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07
    bb) Nur ausnahmsweise reicht ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Gutachten dann als Nachweis aus, wenn das Erfordernis einer vorherigen amtlichen Begutachtung für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden war und vom Steuerpflichtigen deshalb nicht erwartet werden konnte, dass er dieses Erfordernis kennt (vgl. BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 45/03, BFHE 209, 365, BStBl II 2005, 602, Beschluss vom 24.11.2006 III B 57/06, BFH/NV 2007, 438).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus FG Hamburg, 06.06.2008 - 5 K 24/07
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 29.09.1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 3034/07

    Keine Anwendung der Abwanderungsregelung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz bei

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Klage gegen einen Folgebescheid jedoch auch dann, wenn mit ihr keine eigenständigen Einwendungen gegen den Folgebescheid geltend gemacht werden, nicht allein deshalb wegen §§ 42 Finanzgerichtsordnung ( FGO ), 351 Abs. 2 AO unzulässig (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 10/05, BFH/NV 2006, 750 , a.A. von Groll in Gräber, FGO , 6. Aufl. 2006, § 42 Rz 35 ff. mit weiteren Nachweisen aus der allerdings nicht einheitlichen BFH-Rechtsprechung, a.A. auch FG Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2008 5 K 24/07, juris und Sächsisches FG, Urteil vom 9. September 2008 3 K 1996/06, EFG 2009, 65 sowie zum Zinsbescheid auch FG Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2008 12 K 3038/05 B, 12 K 3039/05 B, juris).
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